Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen

 

1. Geltungsbereich

Für die Entsendung von Montage- und Vorführpersonal.

Die Durchführung der Arbeiten erfolgt in eigener Verantwortung des Kunden.


2. Verrechnungssätze


Arbeitszeit EUR 98,50 / Std.
Reisezeit ab 85625 Baiern-Berganger EUR 85,00 / Std.
Fahrtkosten ab 85625 Baiern-Berganger EUR 0,98 / km
Überstundenzuschläge über 8 Std. 25 %
Überstundenzuschläge über 10 Std. 50 %
Zuschlag für Samstags 50 %
Zuschlag für Sonn- und Feiertags 100 %
Auslöse pauschal pro Tag national EUR 15,00
Auslöse pauschal pro Tag international EUR 30,00

Die Sätze gelten für Arbeits-, Reise-, Warte- und Wegezeit. Die Reisezeiten mit dem PKW gelten als Arbeitszeiten mit möglichen Überstundenzuschlägen.


3. Arbeitszeit


Die Normalarbeitszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich 8 Stunden. Diese Zeit kommt auch in Anrechnung, wenn aus nicht von uns zu vertretenden Gründen eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss. Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gilt als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

Der Serviceeinsatz an Sonn- und Feiertagen erfolgt nur in dringenden Ausnahmefällen. Er bedarf der Zustimmung unseres Hauses und der am Montageort zuständigen Berufsgenossenschaft und ggf. Gewerbeaufsicht. Diese sind vom Kunden einzuholen.


4. Reisezeit

Wir berechnen den Zeitaufwand für die Hin- und Rückreise einschl. der An- und Abfahrtszeiten.
Reisezeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist zuschlagspflichtig.


5. Wartezeit

Wenn das Servicepersonal aus nicht von uns zu vertretenden Gründen mit der vorgesehenen Arbeit nicht beginnen oder nicht weiterarbeiten kann, oder von der Abreise verhindert ist, berechnen wir die Wartezeit zu den Arbeitsstundensätzen.


6. Verkehrsmittel

Unsere Mitarbeiter reisen grundsätzlich mit PKW. Wird in Ausnahmefällen – nach unserer Wahl – Eisenbahn oder Flugzeug genutzt, so wird bei Eisenbahnfahrten die 1. Klasse oder Schlaf- bzw. Liegewagen, bei Flugreisen die Touristenklasse in Anspruch genommen und berechnet. Hinzu kommen die Kosten für Gepäckbeförderung, Mietwagen, Taxi oder die Kosten anderer öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. andere Nebenkosten.


7. Abnahme

Dem Techniker sind vom Besteller die Arbeitszeiten und Leistungen zu bestätigen. Im Falle einer Erstinbetriebnahme ist dem Techniker die erfolgreiche Inbetriebnahme zu bescheinigen.

Sonderauslagen, Fahrtkosten und Reisezeiten richten sich nach Lage der Verhältnisse und können erst nach Rückkehr unserer Mitarbeiter aufgegeben werden.


8. Sicherheitsvorschriften und Arbeitsbedingungen

Der Kunde ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften, sowie für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Unsere Mitarbeiter sind gleichfalls angehalten die üblichen Sicherheitsbestimmungen einzuhalten.

Arbeitswege und Arbeitsbereiche müssen frei zugänglich sein. Ist es nicht gegeben, nimmt der Mitarbeiter eine Zwangshaltung bei der Durchführung seiner Arbeiten ein. Bei Schäden oder Unfällen aufgrund von Arbeiten in Zwangshaltung übernimmt der Maschinenbetreiber die Haftung für etwaige Schadens- oder Ersatzleistungen.

Wir stellen unserem Personal auf Anforderung oder nach unserem Ermessen Sonderwerkzeuge und Messwerkzeuge sowie erforderliche Montageeinrichtungen gegen entsprechende Berechnung zur Verfügung. Für Diebstahl oder Verlust während des Transportes und an der Montagestelle haftet der Besteller. Die Kosten für Hin- und Rücktransport werden berechnet.

Hilfskräfte, allgemeine Werkzeuge sowie erforderliche Hilfsgeräte wie z.B. Hebezange, Transportgeräte, Heizung, Beleuchtung u.ä. hat der Besteller auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Für den Aufenthalt der Techniker geeignete verschließbare, beheizbare Räume nebst Beleuchtung und Waschgelegenheit werden vom Besteller unentgeltlich gestellt.


9. Preise

Die Preise werden in EUR gestellt und verstehen sich ab Werk ohne Verpackung zzgl. gesetzlicher MwSt. Fracht, Porto und Wertversicherung schließen unsere Preise nicht ein. Das gleiche gilt bei Teillieferungen und Eilsendungen. Verpackung und Versand erfolgt nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit unsererseits.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Bei einer Änderung der Tarife oder Steuerrichtlinien erfolgt eine Anpassung der Verrechnungssätze.


10. Zahlungsbedingungen

Die Abrechnung der Servicekosten erfolgt nach unserem Ermessen in Teilrechnungen oder nach beendeter Serviceleistungen. Die Zahlung hat sofort nach Rechnungsdatum zu erfolgen und zwar in bar oder auf dem Überweisungsweg ohne irgendwelche Abzüge. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.


11. Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör – und Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.


12. Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss

Werden Teile Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis.


13. Mängelansprüche

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Gewährleistungspflicht nur für Mängel gilt, die unter allgemeinen üblichen Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch entstehen.

Sie gilt nicht für Mängel, die beruhen auf

a) Bedienungsfehler

b) Ungenügender Wartung

c) Vernachlässigung des Pflegedienstes

d) Unsachgemäße Aufstellung durch den Kunden sowie fehlerhafte Inbetriebnahme durch den Kunden

e) Übermäßige Beanspruchung

f) Technische Änderungen an der Maschine ohne unsere schriftliche Zustimmung

g) Unsachgemäße Reparaturen, durchgeführt durch den Kunden

h) Normale Abnutzung von Verschleißteilen

Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über einen Gewährleistungsfall der Geschäftsleitung. Hierbei ist Voraussetzung eine entsprechende Überprüfung der Fakten bzw. eine Überprüfung vor Ort.


14.
Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Aufragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.


15. VDMA

Der Gestellung unserer Mitarbeiter liegen die jeweils gültigen VDMA-Bedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen zugrunde.